Unsere Satzung

Satzung des Vereins Kinderhilfe im Landkreis Weilheim-Schongau e.V.

       § 1 Zweck des Vereins

(1) Der Verein fördert die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter besonderer Berücksichtigung körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen.
(2) Der Verein errichtet bzw. betreibt allein oder gemeinsam mit anderen Trägern:
a) Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche;
b) Frühfördereinrichtungen und Fachdienste;
c) Andere Einrichtungen oder Maßnahmen und Geschäfte aller Art, die unmittelbar oder mittelbar dem Vereinszweck dienen können;
d) Aufklärung der Öffentlichkeit und Förderung wissenschaftlicher Tätigkeiten im Bereich des Vereinszweck

     § 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kinderhilfe im Landkreis Weilheim-Schongau“.                
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Weilheim i. OB.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     § 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für den in §1 dieser Satzung genannten Zwecke und darauf gerichtete Maßnahmen verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; der Ersatz von Aufwendungen bedarf der Zustimmung des Vorstands. Niemand darf durch Ausgaben für nicht der Satzung entsprechende Zwecke oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen anteilig an diejenigen Träger; die seine Einrichtungen übernehmen und den Betrieb fortsetzen. Soweit das nicht der Fall ist, fällt das Vermögen an den Landkreis Weilheim-Schongau mit der Auflage, es für die in §1 genannten Zwecke zu verwenden oder entsprechend weiterzugeben.

     § 4 Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

(1) Dem Verein kann jede natürliche oder juristische Person als Mitglied beitreten.
(2) Alle Mitglieder sind zur Förderung des Vereinszwecks und zur Leistung eines gegebenenfalls in der Höhe gestaffelten Beitrags verpflichtet. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung näher bestimmt.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Vorstand den schriftlichen Aufnahmeantrag angenommen und der Beirat eingewilligt hat.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des laufenden Geschäftsjahrs;
b) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied zwei fällige Jahresbeiträge nicht beglichen hat;
c) mit dem Tod des Mitglieds;
d) durch Ausschluss wegen grober Verletzung der Interessen des Vereins; über den Ausschluss entscheidet der Beirat.

     § 5 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§6), der Vorstand (§7,§8) und der Beirat (§9).

     § 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal nach Ablauf eines Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen (Hauptversammlung). Zwischen den Hauptversammlungen kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
(2) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung soll spätestens am 14. Tag vor dem Versammlungstag an die letzte dem Verein schriftlich mitgeteilte Anschrift abgesandt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung                            
a) Stellt die Tagesordnung fest und nimmt Berichte des Vorstands dazu entgegen;
b) Wählt den Vorstand, das stellvertretende Vorstandsmitglied und die Beiratsmitglieder nach §9 Absatz 1b;
c) Entlastet den Vorstand;
d) Beschließt allgemeine Empfehlungen für die Arbeit des Vereins und seiner Organe;
e) Beschließt über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
f) Kann ein oder mehrere Mitglieder beauftragen, in die Bücher und Schriften des Vereins Einsicht zu nehmen und der Versammlung zu berichten;
g) beschließt über Änderungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins; diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen;
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder auf Beschluss der Versammlung von einem der erschienenen Mitglieder geleitet. Sie tagt nicht öffentlich; der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
(5) Eine ordnungsgemäß und rechtzeitig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Zur Abstimmung gestellte Anträge sind in ihrem Wortlaut so zu fassen und vom Versammlungsleiter so aufzuteilen, dass sie nur angenommen oder abgelehnt werden können. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Anträge angenommen, wenn mehr gültige Stimmen dafür als dagegen abgegeben werden. Anträge zur Geschäftsordnung sind bereits angenommen, wenn der Versammlungsleiter keinen Widerspruch feststellt.
Wahlen sind, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt, für jedes Amt gesondert durchzuführen. Ein Bewerber ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ein gegebenenfalls notwendiger zweiter Wahlgang findet als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen aus dem ersten Wahlgang statt. Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, wenn nicht der Versammlungsleiter oder ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Anträge und Beschlüsse sind im Wortlaut mit den jeweils erreichten Stimmzahlen aufzunehmen.

     § 7 Vorstand, stellvertretendes Vorstandsmitglied

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied und dem Geschäftsführer vertreten. Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis für einzelne Angelegenheiten oder Bereiche auf andere Personen übertragen.
(2) Die beiden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Geschäftsjahre gewählt und bleiben bis zur dann anzusetzenden Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wer unmittelbar oder mittelbar in einem Anstellungs- oder anderem Dienstverhältnis zum Verein steht oder wessen Kind von einer Einrichtung des Vereins betreut wird, kann als Vorstandsmitglied nicht tätig sein.

     § 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat alle Angelegenheiten und Geschäfte des Vereins zu besorgen, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Beirat zur Kenntnis zu bringen ist. Der Vorstand soll eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer berufen. Vorstand und Geschäftsführer sollen einen Wirtschaftsplan aufstellen und mit dem Beirat erörtern.
(3) Der Vorstand veranlasst eine Rechnungsprüfung für jedes Geschäftsjahr und berichtet der Mitgliederversammlung darüber

     § 9 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus:
a) dem stellvertretenden Vorstandsmitglied,
b) bis zu vier weiteren, von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern,
c) bis zu vier vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat berufenen Mitgliedern,
d) dem Geschäftsführer, soweit berufen.
Bei der Zusammensetzung des Beirats sollen die in Absatz 2 genannten Aufgaben und Ziele nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand und den Verein in wichtigen Angelegenheiten der fachlichen Arbeit und der Geschäftsführung. Insbesondere soll der Beirat darauf achten, dass pädagogische und medizinische und andere fachliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden und dass bei der Tätigkeit des Vereins die regionalen Bedürfnisse und Interessen, die Belange der Eltern und Kinder sowie das Bestandsinteresse der Einrichtungen und der Beschäftigten des Vereins angemessen Beachtung finden. Der Vorstand berichtet dem Beirat in angemessenen Zeitabständen, bei wichtigen Entscheidungen und bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt oder berufen. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Nachfolgemitglied für den Rest der laufenden Amtsperiode wählen. Die Vorstandsmitglieder können nicht Beiratsmitglieder sein; ein in den Vorstand nachgerücktes stellvertretendes Vorstandsmitglied scheidet aus dem Beirat aus.
(4) Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorstand einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet. Auf Verlangen von zwei Beiratsmitgliedern muss eine Beiratssitzung einberufen werden. Die Vorschriften über die Mitgliederversammlung gelten entsprechend; die Vorstandsmitglieder haben Rederecht, stimmen aber nicht mit ab. In geeigneten Fällen kann statt einer Sitzung ein schriftliches oder telefonisches Verfahren gewählt werden.

     § 10 Schlussvorschrift

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12. März 1990 beschlossen. Die Satzung vom 06. Juni 1973, zuletzt geändert am 03.12.1975, tritt mit dem Beschluss außer Kraft.