Satzung des Vereins Kinderhilfe im Landkreis Weilheim-Schongau e.V.
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Der Verein fördert die Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen unter besonderer Berücksichtigung körperlicher,
geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen.
(2) Der Verein errichtet bzw. betreibt allein oder gemeinsam
mit anderen Trägern:
a) Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche;
b) Frühfördereinrichtungen und Fachdienste;
c) Andere Einrichtungen oder Maßnahmen und Geschäfte aller Art,
die unmittelbar oder mittelbar dem Vereinszweck dienen
können;
d) Aufklärung der Öffentlichkeit und Förderung
wissenschaftlicher Tätigkeiten im Bereich des Vereinszweck
§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kinderhilfe im Landkreis
Weilheim-Schongau“.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Weilheim i. OB.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für den in §1 dieser Satzung
genannten Zwecke und darauf gerichtete Maßnahmen verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins; der Ersatz von Aufwendungen bedarf der Zustimmung
des Vorstands. Niemand darf durch Ausgaben für nicht der
Satzung entsprechende Zwecke oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein
Vermögen anteilig an diejenigen Träger; die seine Einrichtungen
übernehmen und den Betrieb fortsetzen. Soweit das nicht der
Fall ist, fällt das Vermögen an den Landkreis Weilheim-Schongau
mit der Auflage, es für die in §1 genannten Zwecke zu verwenden
oder entsprechend weiterzugeben.
§ 4 Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
(1) Dem Verein kann jede natürliche oder juristische Person als
Mitglied beitreten.
(2) Alle Mitglieder sind zur Förderung des Vereinszwecks und
zur Leistung eines gegebenenfalls in der Höhe gestaffelten
Beitrags verpflichtet. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden
von der Mitgliederversammlung näher bestimmt.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Vorstand den
schriftlichen Aufnahmeantrag angenommen und der Beirat
eingewilligt hat.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum
Schluss des laufenden Geschäftsjahrs;
b) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied
zwei fällige Jahresbeiträge nicht beglichen hat;
c) mit dem Tod des Mitglieds;
d) durch Ausschluss wegen grober Verletzung der Interessen des
Vereins; über den Ausschluss entscheidet der Beirat.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§6), der
Vorstand (§7,§8) und der Beirat (§9).
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal
nach Ablauf eines Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen
(Hauptversammlung). Zwischen den Hauptversammlungen kann der
Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
(2) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit der vom
Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung soll spätestens am 14.
Tag vor dem Versammlungstag an die letzte dem Verein
schriftlich mitgeteilte Anschrift abgesandt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung
a) Stellt die Tagesordnung fest und nimmt Berichte des
Vorstands dazu entgegen;
b) Wählt den Vorstand, das stellvertretende Vorstandsmitglied
und die Beiratsmitglieder nach §9 Absatz 1b;
c) Entlastet den Vorstand;
d) Beschließt allgemeine Empfehlungen für die Arbeit des
Vereins und seiner Organe;
e) Beschließt über Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge;
f) Kann ein oder mehrere Mitglieder beauftragen, in die Bücher
und Schriften des Vereins Einsicht zu nehmen und der
Versammlung zu berichten;
g) beschließt über Änderungen dieser Satzung und über die
Auflösung des Vereins; diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen;
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied
oder auf Beschluss der Versammlung von einem der erschienenen
Mitglieder geleitet. Sie tagt nicht öffentlich; der
Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
(5) Eine ordnungsgemäß und rechtzeitig einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
(6) Zur Abstimmung gestellte Anträge sind in ihrem Wortlaut so
zu fassen und vom Versammlungsleiter so aufzuteilen, dass sie
nur angenommen oder abgelehnt werden können. Soweit nichts
anderes bestimmt ist, sind Anträge angenommen, wenn mehr
gültige Stimmen dafür als dagegen abgegeben werden. Anträge zur
Geschäftsordnung sind bereits angenommen, wenn der
Versammlungsleiter keinen Widerspruch feststellt.
Wahlen sind, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt,
für jedes Amt gesondert durchzuführen. Ein Bewerber ist im
ersten Wahlgang gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ein gegebenenfalls
notwendiger zweiter Wahlgang findet als Stichwahl zwischen den
beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen aus dem ersten
Wahlgang statt. Abstimmungen und Wahlen finden offen statt,
wenn nicht der Versammlungsleiter oder ein Mitglied geheime
Abstimmung verlangt.
(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlungen ist eine
Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben. Anträge und Beschlüsse sind im Wortlaut mit den
jeweils erreichten Stimmzahlen aufzunehmen.
§ 7 Vorstand, stellvertretendes Vorstandsmitglied
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Mitgliedern. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden
Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied
und dem Geschäftsführer vertreten. Der Vorstand kann die
Vertretungsbefugnis für einzelne Angelegenheiten oder Bereiche
auf andere Personen übertragen.
(2) Die beiden Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung für jeweils vier Geschäftsjahre gewählt
und bleiben bis zur dann anzusetzenden Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt. Wer unmittelbar oder mittelbar in einem
Anstellungs- oder anderem Dienstverhältnis zum Verein steht
oder wessen Kind von einer Einrichtung des Vereins betreut
wird, kann als Vorstandsmitglied nicht tätig sein.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat alle Angelegenheiten und Geschäfte des
Vereins zu besorgen, die nicht durch diese Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem
Beirat zur Kenntnis zu bringen ist. Der Vorstand soll eine
Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer berufen.
Vorstand und Geschäftsführer sollen einen Wirtschaftsplan
aufstellen und mit dem Beirat erörtern.
(3) Der Vorstand veranlasst eine Rechnungsprüfung für jedes
Geschäftsjahr und berichtet der Mitgliederversammlung darüber
§ 9 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus:
a) dem stellvertretenden Vorstandsmitglied,
b) bis zu vier weiteren, von der Mitgliederversammlung
gewählten Vereinsmitgliedern,
c) bis zu vier vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat
berufenen Mitgliedern,
d) dem Geschäftsführer, soweit berufen.
Bei der Zusammensetzung des Beirats sollen die in Absatz 2
genannten Aufgaben und Ziele nach Möglichkeit berücksichtigt
werden.
(2) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand und den
Verein in wichtigen Angelegenheiten der fachlichen Arbeit und
der Geschäftsführung. Insbesondere soll der Beirat darauf
achten, dass pädagogische und medizinische und andere fachliche
Gesichtspunkte berücksichtigt werden und dass bei der Tätigkeit
des Vereins die regionalen Bedürfnisse und Interessen, die
Belange der Eltern und Kinder sowie das Bestandsinteresse der
Einrichtungen und der Beschäftigten des Vereins angemessen
Beachtung finden. Der Vorstand berichtet dem Beirat in
angemessenen Zeitabständen, bei wichtigen Entscheidungen und
bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden für eine Amtsdauer von
drei Jahren gewählt oder berufen. Scheidet ein gewähltes
Mitglied vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung ein
Nachfolgemitglied für den Rest der laufenden Amtsperiode
wählen. Die Vorstandsmitglieder können nicht Beiratsmitglieder
sein; ein in den Vorstand nachgerücktes stellvertretendes
Vorstandsmitglied scheidet aus dem Beirat aus.
(4) Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorstand einberufen
und von einem Vorstandsmitglied geleitet. Auf Verlangen von
zwei Beiratsmitgliedern muss eine Beiratssitzung einberufen
werden. Die Vorschriften über die Mitgliederversammlung gelten
entsprechend; die Vorstandsmitglieder haben Rederecht, stimmen
aber nicht mit ab. In geeigneten Fällen kann statt einer
Sitzung ein schriftliches oder telefonisches Verfahren gewählt
werden.
§ 10 Schlussvorschrift
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12. März 1990 beschlossen. Die Satzung vom 06. Juni 1973, zuletzt geändert am 03.12.1975, tritt mit dem Beschluss außer Kraft.